Wertstofftonne: Statement von Knettenbrech + Gurdulic

Stadtleben // Artikel vom 06.02.2024

Wertstofftonne (Foto: Roger Waltz)

Unternehmensstatement der Wiesbadener Entsorgungsfirma zu den ungeleerten Wertstofftonnen in Karlsruhe.

Seit dem 1.1.2024 ist unser Unternehmen, Knettenbrech + Gurdulic Rhein Neckar GmbH, für die Leerung der Wertstofftonne im Stadtkreis Karlsruhe verantwortlich.

In diesem Rahmen kam es zuletzt zu viel Missmut auf Seiten der BürgerInnen und einem hohen Aufkommen an Beschwerden. Diese nehmen wir alle zur Kenntnis und bearbeiten sie schnellstmöglich. Entgegen diverser Berichterstattungen sind uns die BürgerInnen der Stadt Karlsruhe sowie deren Wohlbefinden keinesfalls egal. Allerdings bitten wir um Verständnis, dass wir uns schlichtweg an die mit den Dualen Systemen festgehaltenen Kriterien halten.

Die Dualen Systeme führten im Juli 2023 eine öffentliche Ausschreibung für die Erfassung der Wertstofftonne in Karlsruhe durch.

In der mit zwischen der Stadt Karlsruhe und den Dualen Systemen abgestimmten Systemfestlegung ist der Vollservicestandard gemäß der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) festgelegt worden.

In § 11 Standplatz von Abfallbehältern der Satzung steht in Absatz 2 Folgendes:
(2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfernung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halteplatz des Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 Meter nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über fünf Prozent haben. Begehbare Räume, in denen Standplätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens zwei Meter hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Haftung.

Weiter ist in § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung geregelt:
(1) Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereit gestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen.

(2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne „Zündhütle“) sind die Abfallbehälter bis zu 240 Liter Fassungsvermögen am Straßen- oder Gehwegrand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen.

An diese Vorgaben der Stadt Karlsruhe halten wir uns.

Von den obenstehenden Punkten darf aus Gründen der Arbeitssicherheit und dem Schutz der MitarbeiterInnen nicht abgewichen werden. Siehe DGUV 114-601 3.3 Abfallbereitstellung (ab Seite 16). Die Einhaltung dieser Vorgaben und die Sicherheit unserer MitarbeiterInnen im Rahmen der täglichen Arbeit stehen hierbei an erster Stelle. Wir halten uns zu 100 Prozent an die gesetzlichen Angaben der Arbeitssicherheit. Diese sind nicht gewährleistet, wenn die in § 12 geregelten Punkte nicht erfüllt sind.

Da Knettenbrech + Gurdulic keine Haftungsfreistellung für Privatstraßen von den Eigentümern hat, werden die Straße nicht befahren.

In den ersten Gesprächen mit der Stadt Karlsruhe wurde von einigen Einzelfällen gesprochen, bei denen die Vorgaben der Abfallsatzung nicht erfüllt seien. Die nun sehr große Anzahl der entsprechenden Fälle in allen Stadtteilen hat uns sehr überrascht. Da wir nicht von diesen Begebenheiten ausgegangen sind, wurden die Kapazitäten der Hotline auch nicht im Vorfeld entsprechend aufgestockt und keine weitere Kommunikation im Vorfeld ausgestrebt. Auch wir sind davon ausgegangen, „dass alles gleich bleibt“. Entgegen unserer Erwartungen erreichen uns derzeit sehr viele Anrufe bezüglich des Vollservices, der nicht innerhalb der Rahmenbedingungen liegt. Das bedeutet, dass die BürgerInnen Nachfragen hinsichtlich Tonnen stellen, die nicht geleert werden, da sich die Behälter nicht an Abstellplätzen entsprechend der Satzung befinden. Unsere Hotline ist aufgrund der Vielzahl an Fragen der Art aktuell stark ausgelastet. Daher bitten wir die BürgerInnen um Geduld. Alternativ können sie uns eine E-Mail an lvp-ka@knettenbrech-gurdulic.de zukommen lassen.

Wir übermittelten den Haushalten, deren Tonne nicht satzungskonform abgestellt wurde, einen Zettel einschließlich eines potenziellen Preises, sofern ein Vollservice dazu gebucht werden soll. Diese Preise für einen Zusatzservice orientieren sich an den marktüblichen Preisen. Selbstverständlich sind diese freiwillig und die BürgerInnen können ihre Tonnen auch an Stellen entsprechend der Satzung abstellen. Dort stellen wir eine zuverlässige Abholung der Wertstofftonne sicher. Sollte sich der Vollservice innerhalb der Rahmenbedingungen der Ausschreibung bewegen, wird dieser wie gewohnt ohne „Zusatzgebühr“ durchgeführt. Um einen „erweiterten“ Vollservice anbieten zu können, ist neben den Rahmenbedingungen auch die Sicherheit unserer MitarbeiterInnen ausschlaggebend. Daher wird individuell entschieden, ob Leistungen gegen „Zusatzgebühr“ angeboten werden. Innerhalb der Rahmenbedingungen werden unsere MitarbeiterInnen keine Stufen betreten.

Wir möchten hiermit nochmals bei aller Kritik und den Unmut der BürgerInnen betonen, dass wir uns an die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) § 11 Standplatz von Abfallbehältern halten. Die Einhaltung dieser Vorgaben und die Sicherheit unserer MitarbeiterInnen im Rahmen der täglichen Arbeit stehen hierbei an erster Stelle.

Wir bitten die BürgerInnen zu berücksichtigen, dass wir einen Vertrag unter vorher von der Stadt Karlsruhe und den dualen Systemen definierten Kriterien eingegangen sind und diese auch erfüllen.

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